Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der P&S Erdbau GmbH für die Erbringung von Erd- und Tiefbauleistungen sowie die Lieferung von Baustoffen.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese AGB gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der P&S Erdbau GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer") gegenüber ihren Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber").
(2) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(3) Bei Bauleistungen gilt ergänzend die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in ihrer jeweils gültigen Fassung als vereinbart, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde und der Auftraggeber Unternehmer ist. Im Übrigen gelten die Vorschriften des BGB-Werkvertragsrechts.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
(2) Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Beginn der Ausführung zustande.
(3) Maße, Mengen, Gewichte und sonstige Angaben in Angeboten beruhen, soweit keine genaue Aufnahme erfolgt ist, auf überschlägiger Ermittlung und sind nur annähernd maßgebend.
§ 3 Leistungsumfang und Leistungsänderungen
(1) Für Art und Umfang der Leistung ist die schriftliche Auftragsbestätigung bzw. das zugrunde liegende Angebot maßgebend.
(2) Zusätzliche oder geänderte Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag nicht enthalten sind (z. B. Mehraushub, geänderte Bodenverhältnisse, zusätzliche Entsorgung), werden gesondert nach Aufwand oder nach gesonderter Vereinbarung vergütet.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Leistungserbringung geeignete Nachunternehmer einzusetzen.
§ 4 Preise und Preisanpassung
(1) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Sofern keine Pauschalvergütung ausdrücklich vereinbart ist, erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand bzw. nach den vereinbarten Einheitspreisen (Aufmaß).
(3) Treten nach Vertragsschluss wesentliche Änderungen bei Material-, Entsorgungs-, Kraftstoff- oder Lohnkosten ein, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, ist eine angemessene Anpassung der Vergütung zulässig, soweit die Ausführung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgt.
§ 5 Zahlungsbedingungen, Abschlagszahlungen, Verzug
(1) Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen ab Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Baufortschritt entsprechende Abschlagszahlungen zu verlangen.
(3) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
(4) Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Aufrechnung stehen dem Auftraggeber nur zu, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 6 Ausführungsfristen und Termine
(1) Termin- und Fristangaben sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden.
(2) Verzögerungen aufgrund von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat (z. B. Witterung, fehlende Mitwirkung des Auftraggebers, behördliche Verzögerungen), verlängern die Ausführungsfristen angemessen.
§ 7 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt sicher und ist dafür verantwortlich, dass
- eine geeignete, tragfähige Zufahrt zur Baustelle für schwere Baumaschinen und Lkw vorhanden ist;
- der genaue Verlauf aller im Boden befindlichen Leitungen und Sparten (Strom, Gas, Wasser, Abwasser, Telekommunikation) vor Beginn der Arbeiten schriftlich bekannt gegeben und vor Ort kenntlich gemacht wird;
- die erforderliche Baufreiheit besteht und das Baufeld geräumt sowie frei zugänglich ist;
- alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen, Erlaubnisse und Nachweise vorliegen;
- Anschlüsse für Wasser und Strom, soweit erforderlich, bereitgestellt werden.
Kommt der Auftraggeber diesen Pflichten nicht nach, trägt er die hieraus entstehenden Mehrkosten und Folgen.
§ 8 Aushub, Boden, Entsorgung und Verwertung
(1) Die Angebotskalkulation beruht auf den bei Angebotsabgabe bekannten bzw. üblicherweise zu erwartenden Bodenverhältnissen und Bodenklassen.
(2) Abweichende Bodenverhältnisse, Fels, Hindernisse im Boden, Grundwasser oder erforderlicher Mehraushub berechtigen den Auftragnehmer zu einer zusätzlichen Vergütung.
(3) Stellt sich heraus, dass Boden oder Bauschutt kontaminiert oder mit Schadstoffen belastet ist (Altlasten), so sind die hierfür erforderlichen Untersuchungen, Behandlungen und die ordnungsgemäße Entsorgung nicht im Angebot enthalten und werden gesondert berechnet. Die abfallrechtliche Verantwortung als Abfallerzeuger verbleibt, soweit gesetzlich zulässig, beim Auftraggeber.
(4) Entsorgungs- und Deponiekosten sowie die für die Entsorgung erforderlichen Nachweise sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, nicht im Preis enthalten.
§ 9 Abnahme
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsgemäß erbrachte Leistung abzunehmen.
(2) Nimmt der Auftraggeber eine fertiggestellte Leistung nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist ab, gilt die Leistung als abgenommen. Gleiches gilt bei Ingebrauchnahme der Leistung.
§ 10 Gewährleistung und Mängelansprüche
(1) Soweit die VOB/B vereinbart ist, richten sich die Gewährleistungsfristen nach § 13 VOB/B. Andernfalls gelten die gesetzlichen Fristen des BGB.
(2) Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Abnahme, schriftlich anzuzeigen.
(3) Bei berechtigten Mängelrügen leistet der Auftragnehmer zunächst Nacherfüllung. Schlägt diese fehl, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu.
(4) Für natürliche Abnutzung, unsachgemäße Behandlung durch den Auftraggeber oder Dritte sowie für Mängel, die auf vom Auftraggeber gelieferte Vorgaben oder Materialien zurückgehen, wird keine Gewähr übernommen.
§ 11 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(3) Für Schäden an Leitungen, Kabeln und sonstigen erdverlegten Anlagen haftet der Auftragnehmer nur, wenn der Auftraggeber deren Lage gemäß § 7 vollständig und zutreffend schriftlich bekannt gegeben hat und der Schaden auf einem Verschulden des Auftragnehmers beruht. Für Schäden infolge unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben haftet der Auftraggeber.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Baustoffe und Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Auftragnehmers, soweit sie nicht durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks geworden sind.
§ 13 Höhere Gewalt und Witterung
Ereignisse höherer Gewalt sowie ungewöhnliche Witterungsverhältnisse, die die Ausführung erheblich erschweren oder unmöglich machen, befreien den Auftragnehmer für ihre Dauer von der Leistungspflicht. Vereinbarte Fristen verlängern sich entsprechend.
§ 14 Kündigung
Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Im Falle einer Kündigung durch den Auftraggeber sind die bis dahin erbrachten Leistungen sowie nachgewiesene Aufwendungen zu vergüten.
§ 15 Datenschutz
Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung.
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Stand: September 2026